Den absolut idealen Private-Insuring-Tarif für jedermann gibt es sicherlich nicht. Denn jeder Kunde verfolgt mit seinem persönlichen Private-Insuring-Konzept etwas andere Ziele.
Darin besteht ja einer der großen Vorteile des Private Insuring, dass es so verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Ein Tarif, der für den einen Kunden optimal ist, braucht deshalb nicht unbedingt für einen anderen zu passen. Für jenen lässt sich womöglich eine bessere Tarifgestaltung finden.
Trotzdem möchte ich Ihnen eine Art Ideal-Tarif vorstellen, und zwar entlang konkret definierter Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen eine gute Grundlage geben, um selbst zu darüber entscheiden zu können, welche Tarifmerkmale Ihren persönlichen Zielen entsprechen und welche nicht.
Mittlerweile gibt es Tarife, die diesen Vorstellungen sehr nahe kommen. Ein Versicherungsunternehmen hat mir die Möglichkeit eingeräumt, meine Gedanken zur Gestaltung eines Tarifes vorzutragen. Das Unternehmen hat diese Wünsche bei der Tarifgestaltung berücksichtigt, soweit dies im rechtlichen und organisatorischen Rahmen möglich erschien.
Gleichwohl ist es denkbar, dass für Kunden mit anderen Prioritäten gegebenenfalls andere Tarifgestaltungen vorteilhafter erscheinen. Als Versicherungsmakler stehen mir diese Alternativen zur Verfügung. Lassen Sie uns darüber sprechen, wo Ihre Prioritäten liegen und wie diese bestmöglich erreicht werden können.
Was also sind die Vorgaben für den idealen Private-Insuring-Versicherungstarif?
Vorgaben für den „idealen“ Privat-Insuring-Tarif
Der Wechsel des Versicherungsnehmers sollte möglich sein. Damit kann der Vertrag (und damit die Vermögenswerte im Vertrag) durch Schenkung oder Erbschaft an eine andere Person übertragen werden. Stirbt beispielsweise ein Versicherungsnehmer, ohne dass der Vertrag fällig wird (dies ist der Fall, so lange mindestens eine der versicherten Personen lebt), wird dessen Anteil am Vertrag an seine Erben gemäß gesetzlicher Erbfolge oder gemäß Testament übertragen. Dies kann der Ehepartner, ein Kind, ein Enkel oder jede beliebige Person oder Institution sein, die als Erbe bestimmt wurde.
Wenn eine der versicherten Personen bei Vertragsabschluss noch sehr jung ist (z.B. ein Kind des Versicherungsnehmers), kann dies zum Erhalt des steuerbegünstigten Vertrages weit über die Lebenszeit des Versicherungsnehmers hinaus führen. In Verbindung mit dem jederzeitigen Recht auf Teilauszahlungen entstehen dadurch große Vorteile, ohne dass die Verfügung über die Vermögenswerte im Vertrag eingeschränkt wäre.
Der VN sollte die Bezugsberechtigung jederzeit ändern können. Damit kann der VN die Auszahlungsanweisung z.B. nach Geburt eines Enkels / einer Enkelin ausweiten oder eine Pflegekraft in die Bezugsberechtigung einbeziehen, …
- Die Lebensversicherung
Dieser Vertrag wird häufig auch als „gemischte Versicherung auf den Erlebens- und den Todesfall“ bezeichnet.
Im Erlebensfall (Vertrag endet planmäßig z.B. mit Erreichen des 65. Lebensjahres) zahlt das Versicherungsunternehmen (VU) die Erlebensfallleistung aus. Dies ist das im Vertrag angesammelte Vermögen einschließlich aller Überschüsse.
Im Todesfall während der Vertragsdauer zahlt das VU die Todesfallleistung aus. Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist dies marktüblich der aktuelle Wert der gewählten Fonds zuzüglich der vereinbarten zusätzlichen Todesfallleistung.
Achtung: Begrenzen Sie den Vertrag nicht auf eine Laufzeit bis Alter 65. Sie verschenken ansonsten wesentliche Vorteile des Private Insuring. Mehr dazu lesen Sie unter dem Menüpunkt „Laufzeit“. - Die Rentenversicherung
Diese Vertragsart baut während der Aufschubzeit (dies ist die Zeitspanne ab Vertragsbeginn bis zum Beginn der vereinbarten Rentenzahlung) zunächst einmal Vermögenswerte auf. Im Bereich Private Insuring sind die Vermögenswerte marktübliche Investmentfonds, ETFs oder Strategiefonds gemäß der Auswahl des Versicherungsnehmers. Dies Vertragsart heißt „Fondsgebundene Rentenversicherung“. Der Einsatz solcher Fonds etc. ergibt auch Sinn, da mit einer „konventionellen“ Versicherung, in der das Versicherungsvermögen vom VU selbst verwaltetet wird, im Zeitalter der Niedrigzinsen und der zunehmenden Regulierungen durch die Aufsichtsbehörden kein VU mehr eine akzeptable Rendite für seine Kunden erwirtschaften kann. (siehe auch der Beitrag „Die Zinszusatzreserve schmälert die Rendite …“) Da hilft auch eine Rendite-Garantie von 1,25 % nicht entscheidend weiter, zumal sich diese nicht auf die Beitragszahlungen bezieht, sondern das VU davon erst einmal die eigenen Kosten für Vertrieb und Verwaltung abzieht.Eine „Fondsgebundene Rentenversicherung“ nutzt die besseren Renditemöglichkeiten über die freie Auswahl von Fonds, ETFs und Strategiefonds aber nur bis zu dem Tag, an dem die Rentenzahlung beginnt. Zu diesem Zeitpunkt wird das bis dahin aufgebaute Fonds-Vermögen im Vertrag aufgelöst und der Erlös hieraus in die konventionelle, niedrig verzinste Vermögensanlage des VU für das allgemeine Rentenkollektiv überführt. Darin sehe ich einen entscheidenden Nachteil dieser Vertragsart. Bis dieser Nachteil nicht überzeugend behoben ist, sehe ich keinen Sinn darin, für die Gestaltung eines Private-Insuring-Vertrages die Vertragsart „Fondsgebundene Rentenversicherung“ zu wählen.
Fazit zu diesem Punkt:
Die Vertragsart „Lebensversicherung“ mit langer Laufzeit und jederzeitigem Recht auf Teilentnahmen bietet dem Kunden die Freiheit, sein Anlageportfolio über die gesamte Laufzeit des Vertrages stets so zusammenzustellen, wie es seinen Vorstellungen bezüglich Rendite und Risiko entspricht. Wenn (zeitweise) ein konservativer Anlagemix gewünscht wird, kann der VN selbst entscheiden, wann und wie lange dieser konservative Anlagemix (das kann auch nur ein einziger Geldmarktfonds sein) gewählt wird.
Der „ideale“ Private-Insuring-Tarif sollte eine sehr lange Laufzeit ermöglichen. In Verbindung mit dem Recht auf Teilauszahlungen entstehen daraus nur Vorteile:
- Wird das Vermögen im Vertrag nicht benötigt, bleibt es während der gesamten Laufzeit steuerbegünstigt.
- Will der Vertragsinhaber darüber verfügen, kann er dies jederzeit tun. In Teilbeträgen oder auch vollständig.
Wie daraus eine Generationen-übergreifende Steuerbegünstigung gestaltet werden kann, zeigt ein Beispiel:
- Ein 70-Jähriger startet einen Private-Insuring-Vertrag mit einer Einmalzahlung von einer Million Euro. Versicherungsnehmer ist er selbst. Als versicherte Personen benennt er zwei Enkel im Alter von 18 und 20 Jahren.
- Die Vertragslaufzeit wird mit „Alter 100“ vereinbart. „Alter 100“ bezieht sich nicht auf das Lebensalter des (70-jährigen) Versicherungsnehmers, sondern auf das Lebensalter der versicherten Personen, die in diesem Beispiel 18 und 20 Jahre alt sind. Der Vertrag kann somit eine Laufzeit von bis zu 82 Jahren erreichen.
- Mit dem Ableben des heute 70-Jährigen geht der Vertrag per Versicherungsnehmerwechsel entsprechend der im Gesetz bestimmten Erbfolge an seinen Sohn über. Der Senior kann aber auch per Testament eine andere Regelung wählen, z.B. den Übergang je zur Hälfte auf seine beiden Enkel. In diesem Fall wären die beiden Enkel (heute 18 und 20 Jahre alt) neue Versicherungsnehmer (VN) und auch weiterhin versicherte Personen (VP). Als VN haben sie nun auch das Recht, das Bezugsrecht für den Fall des Todes der VP zu verändern. Sie können damit z.B. ihre Kinder und ihre Enkel als Bezugsberechtigte festlegen – und diese Regelung jederzeit wieder ändern.
So bleibt das ursprünglich vom Senior in den Vertrag eingebrachte Vermögen über Generationen hinweg (in diesem Fall bis zu 82 Jahre) steuerbegünstigt. Über die gesamte Zeit hinweg kann der jeweilige VN per Teilentnahme darüber verfügen oder den Vertrag auch ganz auflösen.
Fazit:
Die Bedingungen müssen die Möglichkeit bieten, den Vertrag sehr lange laufen zu lassen.
Vergleiche hierzu auch „Laufzeit: je länger desto besser“.
Die Teilentnahmen sollten aber nicht automatisch zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt geleistet werden, sondern stets auf individuelle Anforderung durch den Versicherungsnehmer, wann immer er dies wünscht.
Siehe ergänzend hierzu auch die Erläuterungen unter „Teilentnahmen“
In der Praxis wird die Auswahl jedoch sinnvoll eingegrenzt, indem wir zwei Filter einsetzen:
Den Kostenfilter
Investmentfonds mit ihrem systembedingten Aufwand für das Fondsmanagement sowie den Aufwendungen für Marketing und Vertrieb sind häufig mit hohen Kosten belastet. Gleichzeitig erreicht nur jeder fünfte Fondsmanager ein besseres Ergebnis als der Index, der den vom Fonds gewählten Markt als passives Investment (und damit zu günstigeren Kosten) abbildet (so Jessica Schwarzer im Handelsblatt vom 28.10. 2015).
- Die Investmentfonds berechnen für ihre marktüblichen Retail-Tranchen (das sind die für private Anleger verfügbaren Fonds-Tranchen) häufig Kosten von eineinhalb bis über zwei Prozent.
- Die gleichen Fonds bieten auch Insti-Tranchen an (das sind die für institutionelle Großanleger verfügbaren Tranchen), die keine Vergütung für Banken, Sparkassen und andere Vertriebspartner beinhalten und deshalb in der Regel um einen halben bis dreiviertel Prozentpunkt günstiger sind.
- ETFs (Exchange Traded Funds = börsengehandelte Indexfonds ohne aktives Management) sind noch einmal deutlich günstiger. Je nach dem Index, den sie abbilden, liegt deren Gesamtkostenquote – mit wenigen Ausnahmen in exotischen Märkten – bei 0,10 bis 0,50 Prozent.
Der ideale Private-Insuring-Tarif sollte dem VN eine Auswahl von kostengünstigen ETFs zur Zusammenstellung seines Anlageportfolios zur Verfügung stellen, ergänzt um Fonds, deren Management über einen längeren Zeitraum bewiesen hat, dass es ein besseres Ergebnis als der jeweilige Vergleichsindex erreicht.
Den Überwachungsfilter
Anlagemärkte unterliegen ständigen Veränderungen. Sehen wir einmal über das tägliche Auf und Ab der Börsen hinweg, das wir über zahlreiche Informationskanäle sekündlich zur Kenntnis nehmen könnten. Konzentrieren wir uns auf die großen Veränderungen in der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Regionen dieser Welt, auf die Stimmungen, denen die Investoren unterworfen sind und auf die Liquidität, die einmal von den Notenbanken erhöht und ein andermal verringert wird. Das sind immer noch eine Menge Faktoren, die die Wertentwicklung der ausgewählten Positionen beeinflussen. Wer kümmert sich darum, die Wertentwicklung dieser Positionen zu kontrollieren?
Dies führt uns schnell zu der Frage, ob eine Auswahl von tausend oder mehr Positionen einen Mehrwert gegenüber einer fokussierten Auswahl liefert. Wie will ein Anleger oder sein Berater die feinen Unterschiede zahlreicher Fonds, die in die gleichen Märkte investieren, erkennen, fortlaufend beobachten und aus einer Auswahl von Tausenden dieser Fonds jeweils „den Besten“ herausfiltern? Sinnvoll ist eine überschaubare Auswahl, die dem VN die Möglichkeit bietet, in unterschiedliche Anlagemärkte zu investieren und diese Positionen sodann auch unter Kontrolle zu halten.
Ergänzend: Strategiefonds mit vermögensverwaltendem Charakter
Wenn der VN sich nicht selbst um die Überwachung der ausgewählten Vermögensanlagen kümmern möchte, kann er diese Aufgabe seinem Versicherungsmakler (sofern dieser für diese Zusatzaufgabe qualifiziert ist), seinem Honorarberater, seinem Vermögensverwalter oder seinem Private-Wealth-Management übertragen. Als Alternative sollte im Private-Insuring-Tarif eine Auswahl von Fonds zur Verfügung stehen, die – auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Versicherungsvertrages – eine Vermögensverwaltung beinhalten. Dafür stehen zur Diskussion:
- Strategiefonds mit vermögensverwaltendem Charakter, deren Manager darauf achten, das jeweils definierte Risikobudget einzuhalten
- Verwaltete Index-Portfolios, die auf der Grundlage von kostengünstigen ETFs bestimmte Portfolios zusammenstellen und darauf achten, die Zusammenstellung jeweils so anzupassen, dass das definierte Risikobudget in allen Marktphasen eingehalten wird
- Interne Fonds des Versicherungsunternehmens, die eine Vermögensverwaltung auf der Ebene des entsprechenden Fonds gemäß klar festgelegten Anlagestrategien bieten
Fazit:
Auch bei der Bereitstellung von Vermögensanlagen muss ein Private-Insuring-Vertrag die traditionellen Pfade verlassen und ein eigenes, kostengünstiges und für den Kunden beherrschbares Konzept bieten.
Als Leistungserbringer sind erforderlich:
Das Versicherungsunternehmen
Das Versicherungsunternehmen (VU) entwickelt den Tarif in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, sorgt für die Einhaltung aller Vorgaben in Zusammenhang mit der im Gesetz definierten Steuerbegünstigung, führt die Dokumentation zum Vertrag einschließlich Wertentwicklung, veranlasst die Allokation der Vermögenswerte gemäß der Entscheidung des Kunden und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, stellt die Dokumentation zur Vertragsentwicklung bereit, führt Umschichtungen im Anlageportfolio gemäß Kundenwunsch durch, leistet Teilauszahlungen gemäß Anforderung durch den Kunden, führt Vertragsänderungen (z.B. Wechsel des Versicherungsnehmers) durch … Würde die Abteilung „Recht und Compliance“ des VU die Leistungen aufzählen, erhielten wir eine deutlich längere Liste, die vor allem aufzeigt, welcher Aufwand den VU durch die immer umfangreicher werdenden Vorschriften der Aufsichts- und Regulierungsbehörden entsteht.
Eine der wichtigsten Teilleistungen ist die Verwahrung der Vermögenswerte als „Sondervermögen“. Damit stellt das VU unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sicher, dass die Vermögenswerte seiner Versicherungsnehmer (VN) unter allen denkbaren Entwicklungen geschützt sind, und dies auch dann, wenn das VU aus irgendeinem Grund insolvent würde.
Der Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler berät seinen Kunden, wie ein Private-Insuring-Konzept unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen über einen langfristigen Vermögensaufbau und seiner Lebensplanung umgesetzt werden kann. Er wählt unter den EU-weit angebotenen Tarifen den dafür bestgeeigneten aus, gestaltet den Vertrag gemäß den Wünschen seines Kunden (vergleiche die Hinweise unter dem Menüpunkt „Gestaltungsmöglichkeiten“ auf dieser Webseite) und berät seinen Kunden bei der erstmaligen Zusammenstellung seines Anlageportfolios. Anregungen und Ideen sind auf dieser Webseite unter „Musterportfolios“ bereitgestellt.
Der Versicherungsmakler steht seinem Kunden darüber hinaus während der gesamten Vertragsdauer für jede gewünschte Veränderung seines Vertrages zur Verfügung. Dies sind zum Beispiel einmalige Zuzahlungen von Fall zu Fall, Beantragungen von Teilauszahlungen, Anpassung einer laufenden Beitragszahlungen, Änderung des Bezugsrechts, Änderungen des Vertragsinhabers, etc. Für alle Belange in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Versicherungsmakler der erste Ansprechpartner seines Kunden.
Besondere Bedeutung erlangt diese Betreuung im Versicherungsfall. Wenn eine der versicherten Personen stirbt (also der „Versicherungsfall“ eintritt), betreut der Makler die Familie des Kunden in dieser kritischen Phase und berät sie bei allen Belangen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag.
Der Anlageberater
Bei einer konventionellen Lebens- oder Rentenversicherung sprechen wir nicht über eine spezielle Anlageberatung. Hier gibt es nichts zu „beraten“, weil es nichts zu entscheiden gibt: das VU vereinnahmt die Beiträge und führt die Anlagebeträge dem nach bestimmten Grundsätzen verwalteten Deckungsstock zu. Im wesentlichen entscheiden die Aufsichtsbehörden, nach welchen Grundsätzen der Deckungsstock aufzuteilen ist.
Bei einer fondsgebundenen Versicherung (ein Private-Insuring-Vertrag wie auf dieser Webseite vorgestellt ist stets fondsgebunden) trifft die Entscheidung über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungsnehmer (VN). Anlässlich des Vertragsabschlusses nimmt der VN für die erstmalige Zusammenstellung des Portfolios meistens die Beratung durch seinen Versicherungsmakler in Anspruch. In den allermeisten der mir bekannten Fälle wurde anschließend jedoch keine fortlaufende Betreuung bezüglich einer Anpassung des Portfolios an sich verändernde Marktbedingungen eingerichtet. Dies führt dazu, dass die Wertentwicklung des ursprünglich einmal ausgewählten Portfolios in vielen Fällen unbeobachtet bleibt, was häufig zu unliebsamen Überraschungen führt.
- Der Versicherungsnehmer hat weder Zeit noch Interesse, die Entwicklung der Portfoliobestandteile regelmäßig zu prüfen und bei Handlungsbedarf zu verändern.
- Der Versicherungsmakler fühlt sich dafür nicht zuständig und / oder verfügt nicht über die Qualifikation für eine fortlaufende Anlageberatung (vergleiche hierzu „Exkurs Anlageberatung“)
- Das Versicherungsunternehmen ist für diese Leistung nicht zuständig.
Für den Kunden bleiben aus meiner Sicht folgende Möglichkeiten, die Wertentwicklung und Zusammensetzung seines Anlageportfolios unter Kontrolle zu halten:
- Er kümmert sich selbst darum. Die Informationen auf dieser Webseite können hierzu Ideen und Anregungen liefern. (vergleiche Musterportfolios)
- Er beauftragt seine einen externen Vermögensverwalter, Honorarberater oder Anlageberater mit der Betreuung seines Portfolios im Vertrag. Hierfür wird dieser Dienstleister ein gesondertes Honorar mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren.
- Einige Versicherungsmakler verfügen auch über die Qualifikation und die organisatorischen Voraussetzungen, eine andauernde Anlageberatung zu leisten. Dann liegt es nahe, dass der Versicherungsmakler zusätzlich zur Betreuung des Vertrages auch die Überwachung des Anlageportfolios übernimmt. Wenn die vereinbart wird, sollte der Versicherungsmakler für diesen zusätzlichen Leistungsbaustein eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Die Vergütung für das VU und den Versicherungsmakler sollte direkt aus dem Versicherungsvermögen entnommen werden und nicht versteckt über Kickbacks von Fonds. Jede Koppelung der Vergütung an die Kickbacks aus Fonds führt zu einer Einschränkung der Fondsauswahl. Fonds mit geringen Kickbacks (verursacht durch eine schlanke Kostenstruktur der Fonds) würden dann nicht in die Fondsliste aufgenommen. Fondstranchen für institutionelle Großanleger und kostengünstige ETFs, die keine Kickbacks vergüten, würden ebenfalls ausgeschlossen.
Bezüglich der Höhe der Vergütung stehen die Interessen der Parteien naturgemäß kontrovers gegenüber. Das VU argumentiert zu Recht, dass jeder einzelne Private-Insurance-Vertrag einen grundsätzlichen Fixkostenblock verursacht. Verträge mit geringen Vermögenswerten würden somit bei einem zu geringen Kostensatz Verluste produzieren, die von anderen Verträgen ausgeglichen werden müssten. Insofern liegt es nahe, in einem Private-Insuring-Tarif eine Untergrenze für die Beitragshöhe festzulegen.
Da der Aufwand für die Leistungen nicht linear mit dem Vertragswert ansteigt, sollte sich die Vergütung aus einer Kombination von einem Festbetrag und einem variablen, degressiven prozentualen Kostensatz zusammensetzen
Ein konkreter Lösungsansatz könnte sein:
- Vertragsführung durch das Versicherungsunternehmen
Das Versicherungsunternehmen erhält einen Fixkostensatz von 10 Euro monatlich und eine Gebühr von 0,35 bis 0,45 %, bezogen auf den jeweils aktuellen Vertragswert. Die prozentuale Gebühr könnte bei sehr hohen Vertragssummen noch etwas geringer vereinbart werden. - Erstberatung bis zur Vertragseinrichtung
Der Versicherungsmakler sollte auch eine qualifizierte Anlageberatung leisten. Für die Beratung in Zusammenhang mit der Auswahl des zweckdienlichen Vertrages und die Zusammenstellung des Portfolios erhält er eine einmalige Vergütung in Höhe von einem Prozent der Beitragssumme. - Fondskauf stets ohne Ausgabeaufschlag
Erstmaliger Kauf und spätere Umschichtungen von Fonds müssen ohne Ausgabeaufschlag erfolgen. ETFs werden ohnehin stets ohne Ausgabeaufschlag erworben. - Laufende Anlageberatung während der Laufzeit
Während der Laufzeit des Vertrages sollte der Versicherungsmakler eine laufende Beratung zur Anpassung des Portfolios leisten. Hierfür erhält er eine Vergütung vergleichbar der Vergütung eines Vermögensverwalters, je nach zu betreuender Summe zwischen 0,50 bis 1,50 %. Zum Vergleich: Die Private-Wealth-Abteilungen von Banken möchten, wie das private-Banking-Magazin im Oktober 2015 berichtete, Kundenvermögen unter eine Million Euro nicht mehr zur Vermögensverwaltung annehmen, weil ihnen auch eine Gebühr von 1,0 % (dort jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) nicht mehr kostendeckend erscheint. - Bereitstellung von kostengünstigen ETFs
Die Auswahl der Vermögensanlagen sollte eine angemessene Anzahl von kostengünstigen ETFs beinhalten, ergänzt um Investmentfonds ohne versteckte Provisionen.
Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, entsteht daraus ein Versicherungstarif mit absoluter Transparenz in allen Kostenpositionen. Weder das Versicherungsunternehmen noch die anderen Leistungsträger erhalten irgendwelche zusätzlichen Vergütungen. Versteckte Kickbacks sind ausgeschlossen. Überschüsse können nicht verteilt werden, da an keiner Stelle Überschüsse entstehen.